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R. SonstigesR 1 – Unternehmens- und steuerrechtliche Behandlung einer Bilanzberichtigung (Bertl/Hirschler)

Bertl/Hirschler1. AuflMai 2020

 

1. Beispiel und Frage:

Ein Unternehmen erfasst unter Berufung auf eine in der Fachliteratur geäußerte Meinung in einem bestimmten Sachverhalt die Einnahmen zeitanteilig in den Jahresabschlüssen 2010 bis 2019. Aufgrund eines zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen Urteils wird im Jahr 2015 festgestellt, dass es sich nicht um einen verteilungsfähigen Ertrag handelt, sondern bereits im Jahr 2010 um einen zur Gänze ertragswirksamen.

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