1. Beispiel und Frage:
Ein Einzelunternehmer (§-5-EStG-Gewinnermittler) weist im Jahresabschluss 2015 (Geschäftsjahr = Wirtschaftsjahr) unversteuerte Rücklagen (Bewertungsreserve; Übertragungsrücklage gem § 12 EStG) iHv TEUR 100 auf. Weiters hat er Zuschreibungen gem § 208 Abs 2 UGB bis einschließlich 2015 iHv TEUR 500 (steuerlich in gleicher Höhe) unterlassen.