1. Beispiel und Frage:
Das rechnungslegungspflichtige Unternehmen U besitzt ein Gebäude, dessen Nutzungsdauer lt Abschreibungsplan dem bisherigen steuerlichen AfA-Satz von 3 % entspricht. Durch das StRefG 2015/16 (BGBl 2015/118) wurde mit Wirkung 2016 der steuerliche AfA-Satz des § 8 Abs 1 EStG auf bis zu 2,5 % geändert. Dieser veränderte AfA-Satz wird seitens des U zukünftig steuerrechtlich angewendet, da kein Nachweis über eine abweichende Nutzungsdauer erfolgt.