1. Beispiel und Frage:
Die X-GmbH hat im Jahr 2002 die steuerlichen Abfertigungsrückstellungen entsprechend der Übergangsregelung des § 124b Z 68 lit a EStG steuerfrei auf eine versteuert geltende Rücklage übertragen, eine Übertragung zum 31. 12. 2002 bestehender Dienstverhältnisse auf eine Mitarbeitervorsorgekasse fand nicht statt. Im Jahr 2019 fällt bei der X-GmbH aufgrund der Pensionierung eines „Alt-Mitarbeiters“ ein Abfertigungsaufwand an. Zudem ist aufgrund Kündigung durch einen „Alt-Mitarbeiter“ insoweit der Grund für die weitere Bildung der Abfertigungsrückstellung weggefallen, als es insgesamt betrachtet zu einer Reduktion, dh ertragswirksamen Auflösung der unternehmensrechtlichen Abfertigungsrückstellung, kommt.