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4. Anhangangaben zu Beteiligungen (IFRS 12)

Grünberger22. AuflOktober 2024

4.1. Allgemeines

IFRS 12 erfordert Angaben zu Beteiligungen an assoziierten Unternehmen, Joint Ventures bzw. gemeinschaftlichen Tätigkeiten, an strukturierten Gesellschaften und an Tochterunternehmen (Letztere sind in Kap. XVIII.2.4., S. 606 dargestellt). IFRS 12 gilt in der EU für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen; bei einem Regelabschlussstichtag zum 31. Dezember gelten die Neuregelungen somit erstmals für das Abschlussjahr 2014. Eine vorzeitige Anwendung ist möglich.

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