Beteiligungen nach IAS 28 und IFRS 11 gelten als zur Veräußerung stehende langfristige Vermögenswerte bzw. Gruppen zur Veräußerung stehender Vermögenswerte, wenn sie die Bedingungen von IFRS 5.6 ff. erfüllen (siehe Kap. V.6., S. 147).
Beteiligungen nach IAS 28 und IFRS 11 gelten als zur Veräußerung stehende langfristige Vermögenswerte bzw. Gruppen zur Veräußerung stehender Vermögenswerte, wenn sie die Bedingungen von IFRS 5.6 ff. erfüllen (siehe Kap. V.6., S. 147).