Mangelnde Rechtskenntnisse sind grundsätzlich kein geeigneter Rechtfertigungsgrund.
Es besteht die Verpflichtung der Geschäftsführung, die erforderlichen Erkundigungen einzuholen.
Lediglich im Einzelfall entschuldigende Wirkung, wenn die Rechtsunkenntnis trotz sorgfältiger Informationseinholung weiterbesteht