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11. Rechtsirrtümer – Rechtsunkenntnis

Fritz1. AuflMai 2020

Mangelnde Rechtskenntnisse sind grundsätzlich kein geeigneter Rechtfertigungsgrund.

Es besteht die Verpflichtung der Geschäftsführung, die erforderlichen Erkundigungen einzuholen.

Lediglich im Einzelfall entschuldigende Wirkung, wenn die Rechtsunkenntnis trotz sorgfältiger Informationseinholung weiterbesteht

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