Berichtigungspflicht gem § 139 BAO bei Hervorkommen von historischen Unrichtigkeiten
Verhältnis zu § 15 Abs 2 BAO
Fehlende oder fehlerhafte Erklärungen in der VergangenheitBerichtigungspflicht gem § 139 BAO bei Hervorkommen von historischen Unrichtigkeiten
Verhältnis zu § 15 Abs 2 BAO
Fehlende oder fehlerhafte Erklärungen in der Vergangenheit