Übernahme der Geschäftsführungsfunktion durch einen Gesellschafter „nach außen“ ist per se eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten.
Behinderung des gesetzlichen Vertreters der GmbH an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen ist kein Entschuldigungsgrund.