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9. Auslagerung von abgabenrechtlichen Pflichten

Fritz1. AuflMai 2020

Keine Exkulpierung der Geschäftsführung im Falle der Verletzung von Auswahl- und Überwachungspflichten

Die Tätigkeit der beauftragten Person ist in solchen Abständen zu überprüfen, die es ausschließen, dass die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten verborgen bleibt.

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