Primär ist der Vertreter zur Haftung heranzuziehen, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist.
Abgabenrechtliche Pflichten wandeln sich in Überwachungs- und Aufsichtspflichten. Seite 196
Der nicht für die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zuständige Geschäftsführer haftet trotzdem, wenn er