Eine abgabenrechtliche Haftung von Geschäftsführern besteht,
wenn die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können (§ 9 Abs 1 iVm § 80 BAO);für Erfüllungsgehilfen;Eine abgabenrechtliche Haftung von Geschäftsführern besteht,
wenn die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können (§ 9 Abs 1 iVm § 80 BAO);für Erfüllungsgehilfen;