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4. Pflicht zu sorgfältigem Handeln

Fritz1. AuflMai 2020

4.1. Grundsätze

Zentrale Bestimmung: § 25 Abs 1 als objektiver Maßstab

Der Geschäftsführer ist

treuhändischer Verwalter fremden Vermögens mit besonderer Vertrauensstellung;

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