5.1. Aufstellung durch die Geschäftsführung
Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz, G+V-Rechnung und Anhang) sowie allfälligen Lageberichts durch sämtliche Geschäftsführer (Kardinalpflicht!) innerhalb von fünf Monaten nach Bilanzstichtag (§ 222 Abs 1 UGB)
Der Gesellschaftsvertrag kann eine kürzere Frist vorsehen.