Kompetenz- und Ressortverteilung bei mehreren Geschäftsführern im Anstellungsvertrag unerlässlich, auf gesellschaftsvertraglicher Ebene empfehlenswert
Trotz Ressortverteilung besteht Überwachungspflicht der übrigen Geschäftsführer.
Erhöhtes Haftungsrisiko für Geschäftsführer bei unzureichender Zuständigkeitsregelung