Schon nach der Begriffsdefinition des „Geschäftsgeheimnisses“ in der Geheimnisschutz-RL ist Voraussetzung eines effektiven Geheimhaltungsschutzes unter anderem, dass der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen trifft.12
Schon nach der Begriffsdefinition des „Geschäftsgeheimnisses“ in der Geheimnisschutz-RL ist Voraussetzung eines effektiven Geheimhaltungsschutzes unter anderem, dass der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen trifft.12