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3.1. Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen

Albiez1. AuflMai 2019

Schon nach der Begriffsdefinition des „Geschäftsgeheimnisses“ in der Geheimnisschutz-RL ist Voraussetzung eines effektiven Geheimhaltungsschutzes unter anderem, dass der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen trifft.1212Art 2 Z 1 lit c Geheimnisschutz-RL; Hofmarcher, Zur Schwierigkeit der Durchsetzung des Geheimnisschutzes, ecolex 2017/453, 1093.

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