Nach Art 5 lit c Geheimnisschutz-RL hatten die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der RL sicherzustellen, dass ein Antrag auf die in der Geheimnisschutz-RL vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe abgelehnt wird, wenn der angebliche Erwerb oder die angebliche Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses im Zuge der Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber ihren Vertretern im Rahmen der rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben dieser Vertreter gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht erfolgt ist, sofern die Offenlegung zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich war. Insofern soll der Schutz der Geschäftsgeheimnisse nachrangig sein.10