Die Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers ergibt sich während aufrechtem Dienstverhältnis als gesetzlich nicht explizit verankerte vertragliche Nebenpflicht bereits aus der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers.3 Je höher die Position und damit die Vertrauensstellung des Arbeitnehmers ist, desto höher ist auch die Treuepflicht.4