Nach § 26d Abs 2 Z 3 UWG ist der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses rechtmäßig, wenn das Geschäftsgeheimnis durch Inanspruchnahme des Rechts der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmervertreter auf Information und Anhörung gemäß den bestehenden Vorschriften bekannt wird.