Kommerziell wertvollen Geschäftsgeheimnissen ist immanent, dass diese im Sinne einer erfolgreichen Tätigkeit unternehmensintern genutzt werden. Dass Geschäftsgeheimnisse dadurch einem mitunter größeren Kreis an Personen bekannt werden, ist zwingende Begleiterscheinung dieser Nutzung. Es ist daher naheliegend, dass die unrechtmäßige Verwendung von Geschäftsgeheimnissen durch (ehemalige) Arbeitnehmer einen der Hauptanwendungsbereiche der Geheimnisschutzverletzungen darstellt.