Offizialdelikte: Bei den §§ 126a, 126b, 126c, 148a und 225a StGB handelt es sich um Offizialdelikte. Der Unrechtsgehalt der strafbaren Datenbeschädigung steht einer Anwendung des § 191 StPO wegen Geringfügigkeit der Tat idR im Grundtatbestand nicht entgegen. Sollte hingegen eine massenhafte Anzahl von Geschädigten bestehen oder ein besonderer Qualifikationsfall des § 126a Abs 2 bis 4, § 126b Abs 2 bis 4 oder § 118a Abs 4 StGB vorliegen, so scheidet aus spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eine Einstellung aus.