Es besteht ein Recht des Beschuldigten auf Herstellung und Herausgabe einer Kopie eines sichergestellten Datenträgers, auf welchem Gedankeninhalte schriftlich verkörpert sind und welcher sich dementsprechend nicht bloß als Augenscheinsgegenstand, sondern als Auskunftssache darstellt. Liegt als Ergebnis einer kriminalpolizeilichen Sicherstellung eine zum Akteninhalt gehörige (externe) Festplatte mit dem Back-up eines Exchange-Servers eines Unternehmens (hier: einer Notariatskanzlei) vor, dann handelt es sich dabei jedenfalls im Umfang der relevanten Informationen um die schriftliche Verkörperung von Gedankeninhalten, für die dem Beschuldigten ein aus dem Akteneinsichtsrecht nach § 52 Abs 1 erster Satz StPO abgeleitetes Recht auf Herstellung und Herausgabe einer Kopie zukommt.229 Seite 150