Zuständigkeit: Sachlich ist nach § 30 Abs 1 StPO das Bezirksgericht am Wohn- oder Aufenthaltsort des Täters zuständig für die Grundtatbestände der §§ 118a bis 120, 126a Abs 1, § 126b Abs 1, §§ 126c, 148a, 225a StGB. Für die Qualifikationen des § 126a Abs 2 und 3 sowie § 126b Abs 2 bis 4 StGB und § 148a Abs 2 StGB sind die Landesgerichte für Strafsachen zur Aburteilung in I. Instanz zuständig. Dem Geschädigten bleibt es unbenommen, selbst Strafanzeige zu erstatten und sich dem allfälligen Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen.223