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8.1. Zuständigkeit und Opferbegriff

Thiele1. AuflMai 2019

Zuständigkeit: Sachlich ist nach § 30 Abs 1 StPO das Bezirksgericht am Wohn- oder Aufenthaltsort des Täters zuständig für die Grundtatbestände der §§ 118a bis 120, 126a Abs 1, § 126b Abs 1, §§ 126c, 148a, 225a StGB. Für die Qualifikationen des § 126a Abs 2 und 3 sowie § 126b Abs 2 bis 4 StGB und § 148a Abs 2 StGB sind die Landesgerichte für Strafsachen zur Aburteilung in I. Instanz zuständig. Dem Geschädigten bleibt es unbenommen, selbst Strafanzeige zu erstatten und sich dem allfälligen Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen.223223Vgl VwGH 27. 11. 2007, 2006/06/0262, Umsatzsteuerbetrug, ZfVB 2008/1182.

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