§ 148a StGB (BGBl 1987/605) erfasst den „Betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch“. Es handelt sich dabei um eine unrechtmäßige Bereicherung durch Schädigung eines anderen am Vermögen, indem das Ergebnis der automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe, Veränderung oder Löschung von Daten beeinflusst wird. Der Tatbestand sollte zunächst den Bankomatkarten-Missbrauch erfassen. Ende der 1990er-Jahre stand dann die Strafbarkeit des „Klonen von Handys“ im Vordergrund.148 Nunmehr ist auch diese Strafbestimmung fester Bestandteil der Bekämpfung von Ransomware, Cyberangriffen, Hacktivism und Onlinehandelsbetrug.149 Der Grundtatbestand in strukturierter Form lautet: