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5.3. Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten (§ 126c StGB)

Thiele1. AuflMai 2019

Erweiternd dazu gilt § 126c StGB Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten“. Der Grundtatbestand in strukturierter Form lautet:

Strafbar ist, wer ein Computerprogramm, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zur Begehung (alternativ)

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