Bei § 120 StGB liegt ein Indiskretionsdelikt vor, das zwischen drei Deliktsfällen unterscheidet. Es handelt sich dabei um die Nachfolgebestimmung zu § 102 TKG 1997. § 120 StGB greift wiederum das Tatobjekt der „Nachricht“, wie bereits zu § 119 StGB dargestellt, im Grundtatbestand auf.