Der Störungsaspekt und/oder die bewusste Beschädigung von Hard- oder Software steht bei der Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen nach den §§ 126a bis 126c StGB im Vordergrund und kann als gemeinsame Klammer dieser Deliktsgruppe dienen.
Der Störungsaspekt und/oder die bewusste Beschädigung von Hard- oder Software steht bei der Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen nach den §§ 126a bis 126c StGB im Vordergrund und kann als gemeinsame Klammer dieser Deliktsgruppe dienen.