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5. Störung und Beschädigungen von Computersystemen

Thiele1. AuflMai 2019

Der Störungsaspekt und/oder die bewusste Beschädigung von Hard- oder Software steht bei der Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen nach den §§ 126a bis 126c StGB im Vordergrund und kann als gemeinsame Klammer dieser Deliktsgruppe dienen.



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