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4.3. Missbräuchliches Abfangen von Daten (§ 119a StGB)

Thiele1. AuflMai 2019

Subsidiär, dh ergänzend, zu § 119 StGB wurde § 119a StGB eingeführt, der das „missbräuchliche Abfangen von Daten“ unter Strafe stellt. Der Grundtatbestand in strukturierter Form lautet:

Strafbar ist, wer eine Vorrichtung benützt,

die an einem Computersystem

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