§ 119 StGB statuiert die „Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses“, worunter auch die unberechtigte Kenntnisverschaffung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden, fällt. Der Grundtatbestand in strukturierter Form lautet: Seite 119
Strafbar ist, wer eine Vorrichtung benützt,