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4.2. Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (§ 119 StGB)

Thiele1. AuflMai 2019

§ 119 StGB statuiert die „Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses“, worunter auch die unberechtigte Kenntnisverschaffung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden, fällt. Der Grundtatbestand in strukturierter Form lautet:

Seite 119

Strafbar ist, wer eine Vorrichtung benützt,

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