Gem § 118a StGB wird der Zugriff auf ein Computersystem unter Strafe gestellt, wenn dieser unter Verletzung von Sicherheitsvorkehrungen widerrechtlich erfolgt, um darin gespeicherte Daten zu verwenden, und sich daraus ein Vorteil oder für einen anderen ein Nachteil ergibt. Auch wenn dem Verletzten tatsächlich kein Schaden entsteht, ist die Tat strafbar, wobei Absichtlichkeit gefordert wird. Der Grundtatbestand in strukturierter Form lautet: