vorheriges Dokument
nächstes Dokument

3.2. Software

Thiele1. AuflMai 2019

Bei deliktischen Handlungen in Bezug auf Software stellt sich zunächst die Frage, ob auch hier die allg strafrechtlichen Tatbestände anwendbar sind: Da Computerprogramme nicht dem körperlichen „Sachbegriff“ iSd ABGB (§ 293) entsprechen, ist ein Software-Diebstahl nach dem „Muster“ des § 127 StGB nicht möglich. Im Softwarebereich kommt daher auch den Immaterialgüterrechten eine besondere Stellung zu, weil durch die darin vorgesehenen „Privatanklagedelikte“ (strafrechtliche Tatbestände) ein ergänzender Schutz eingezogen ist. Für Zwecke des § 126a StGB gelten als Software die Programme, also maschinenlesbarer Code.1616Messner in Leukauf/Steininger, StGB4 § 126a Rz 19.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte