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3.1. Hardware

Thiele1. AuflMai 2019

Für deliktisches Handeln auf Teile der Hardware gelten die allgemeinen strafrechtlichen Tatbestände wie insbesondere die Sachbeschädigung nach den §§ 125 ff StGB (= „Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, [...]“), Diebstahl gem §§ 127 ff StGB (= „Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, [...]“) und dauernde Sachentziehung gem § 135 StGB (= „Wer einen anderen dadurch schädigt, dass er eine fremde bewegliche Sache aus dessen Gewahrsam dauernd entzieht, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, [...]“). ISv § 126a StGB versteht man unter „Hardware“ alle mechanischen und elektronischen Bauteile der Datenverarbeitungsanlage samt den erforderlichen Magnetbändern, Disketten, CD-ROMs uÄ.1515Messner in Leukauf/Steininger, StGB4 § 126a Rz 19; Manhart in Preuschl/Wess, Wirtschaftsstrafrecht § 118a StGB Rz 7ff.

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