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3. Der neue materiellrechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Rungg/Ploner1. AuflMai 2019

Der neue materiellrechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird in den Bestimmungen §§ 26c und 26d UWG geregelt und legt fest, welche Handlungen verboten (§ 26c UWG), erlaubt (§ 26d Abs 1 und 2 UWG) beziehungsweise ausgenommen sind (§ 26d Abs 3 UWG). § 26c UWG ist negativ typisiert und zählt Tathandlungen auf, die grundsätzlich als rechtswidrig anzusehen sind. § 26d UWG ist dagegen positiv typisiert und zählt Tathandlungen auf, welche als rechtmäßig erachtet werden.

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