Der neue materiellrechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird in den Bestimmungen §§ 26c und 26d UWG geregelt und legt fest, welche Handlungen verboten (§ 26c UWG), erlaubt (§ 26d Abs 1 und 2 UWG) beziehungsweise ausgenommen sind (§ 26d Abs 3 UWG). § 26c UWG ist negativ typisiert und zählt Tathandlungen auf, die grundsätzlich als rechtswidrig anzusehen sind. § 26d UWG ist dagegen positiv typisiert und zählt Tathandlungen auf, welche als rechtmäßig erachtet werden.