§ 26c UWG unterscheidet zwischen dem rechtswidrigen Erwerb, der rechtswidrigen Nutzung und rechtswidrigen Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen. Die Bestimmung orientiert sich dabei an einer chronologischen Abfolge der Handlungen: (1) Erwerb, (2) Nutzung oder Offenlegung, (3) Erwerb, Nutzung oder Offenlegung über eine andere Person, (4) Nutzung von rechtsverletzenden Produkten. Seite 55