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3.1. Rechtswidrige Tathandlungen

Rungg/Ploner1. AuflMai 2019

§ 26c UWG unterscheidet zwischen dem rechtswidrigen Erwerb, der rechtswidrigen Nutzung und rechtswidrigen Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen. Die Bestimmung orientiert sich dabei an einer chronologischen Abfolge der Handlungen: (1) Erwerb, (2) Nutzung oder Offenlegung, (3) Erwerb, Nutzung oder Offenlegung über eine andere Person, (4) Nutzung von rechtsverletzenden Produkten.

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