Bezieht sich eine Partei in ihrem Prozessvorbringen zu Beweiszwecken auf Urkunden,173 ist sie grundsätzlich zur vollständigen und ungeschwärzten Vorlage dieser Urkunden verpflichtet (§ 82 Abs 1, § 298 Abs 1 ZPO).174 Die Urkunde wird Teil des Gerichtsakts und etwaige darin enthaltene sensible Geschäftsinformationen können nicht nur vom Gegner, sondern auch von anderen Verfahrensbeteiligten (zB Nebenintervenienten) eingesehen werden.