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4.2. Verweigerung der Urkundenvorlage

Albiez/Hartl1. AuflMai 2019

Bezieht sich eine Partei in ihrem Prozessvorbringen zu Beweiszwecken auf Urkunden,173173§ 82 ZPO ist analog auf Augenscheinsgegenstände anzuwenden, wenn sich diese zur Vorlage bei Gericht eignen (zB Lichtbilder) (OLG Wien 129 R 63/18k). ist sie grundsätzlich zur vollständigen und ungeschwärzten Vorlage dieser Urkunden verpflichtet (§ 82 Abs 1, § 298 Abs 1 ZPO).174174Konecny/Schneider in Fasching/Konecny3 II/2 § 82 ZPO Rz 2 mwN. Die Urkunde wird Teil des Gerichtsakts und etwaige darin enthaltene sensible Geschäftsinformationen können nicht nur vom Gegner, sondern auch von anderen Verfahrensbeteiligten (zB Nebenintervenienten) eingesehen werden.

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