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4.1. Aussageverweigerung

Albiez/Hartl1. AuflMai 2019

Personen, die in einem Zivilprozess als Zeugen einvernommen werden (zB Mitarbeiter des Unternehmens), haben nach § 321 Abs 1 Z 5 ZPO das Recht, die Beantwortung einzelner Fragen zu verweigern, wenn die Frage nicht beantwortet werden könnte, ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren. Es besteht allerdings kein Recht, die Aussage zur Gänze zu verweigern.164164Frauenberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 321 ZPO Rz 1 mwN; Albiez/Pablik/Parzmayr, Handbuch Zivilprozess2 134 mwN. Dieses Aussageverweigerungsrecht steht analog auch Personen zu, die als Partei einvernommen werden (zB vertretungsbefugte Organe), wenngleich bei diesen idR ohnehin

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keine (erzwingbare) Aussagepflicht besteht (§ 380 ZPO). Geschützt sind Geschäftsgeheimnisse sowohl des Zeugen oder der Partei selbst als auch dritter Personen.165165Frauenberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 321 ZPO Rz 51 mwN. Freilich kann die einzuvernehmende Person vom Inhaber des Geschäftsgeheimnisses von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden.166166Garber, ÖJZ 2012/70, 640 (645).

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