Personen, die in einem Zivilprozess als Zeugen einvernommen werden (zB Mitarbeiter des Unternehmens), haben nach § 321 Abs 1 Z 5 ZPO das Recht, die Beantwortung einzelner Fragen zu verweigern, wenn die Frage nicht beantwortet werden könnte, ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren. Es besteht allerdings kein Recht, die Aussage zur Gänze zu verweigern.164 Dieses Aussageverweigerungsrecht steht analog auch Personen zu, die als Partei einvernommen werden (zB vertretungsbefugte Organe), wenngleich bei diesen idR ohnehin Seite 49