Verstärkt durch das grundsätzliche Prinzip der Öffentlichkeit in Zivil- und Strafverfahren,153 ist jedem Gerichtsverfahren immanent, dass die in den Prozess eingeführten Informationen nicht nur dem Prozessgegner, sondern möglicherweise auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten zugänglich und bekannt werden. Der Schutz der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen steht dabei im Spannungsverhältnis zum Interesse der Partei, ihren Standpunkt im Prozess durch entsprechendes Vorbringen und Beweisanbote durchzusetzen. Der Umstand, dass die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Zuge eines Gerichtsverfahrens nicht gewahrt werden konnte, ohne dass sich dies unter Umständen negativ auf den Prozesserfolg auswirkt, war einer der wichtigsten Gründe, der betroffene Unternehmen in der Vergangenheit von der Verfolgung ihrer Ansprüche abhielt. Wesentliches Ziel der Geheimnisschutz-RL war daher unter anderem die Sicherstellung geeigneter Schutzmaßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen während des laufenden Gerichtsverfahrens und auch darüber hinaus.154 Die Umsetzung dieser zentralen Zielsetzung erfolgte in Österreich in § 26h UWG.155