Die Volksöffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen in Zivil- und Strafsachen ist verfassungsrechtlich verankert (Art 90 B-VG; Art 6 Abs 1 EMRK) und im Allgemeinen dann gegeben, wenn jedermann, der an der mündlichen Verhandlung teilnehmen will, daran nicht gehindert wird.179 Nicht von der Öffentlichkeit umfasst ist der Inhalt des Gerichtsakts (insb Schriftsätze, vorgelegte Urkunden) samt den Verhandlungsprotokollen.180