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4.3. Ausschluss der Öffentlichkeit im Zivil- und Strafverfahren

Albiez/Hartl1. AuflMai 2019

Die Volksöffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen in Zivil- und Strafsachen ist verfassungsrechtlich verankert (Art 90 B-VG; Art 6 Abs 1 EMRK) und im Allgemeinen dann gegeben, wenn jedermann, der an der mündlichen Verhandlung teilnehmen will, daran nicht gehindert wird.179179OGH 9 ObA 120/89. Nicht von der Öffentlichkeit umfasst ist der Inhalt des Gerichtsakts (insb Schriftsätze, vorgelegte Urkunden) samt den Verhandlungsprotokollen.180180Sengstschmid in Fasching/Konecny3 II/3 § 171 ZPO Rz 57 f.

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