Die Bestimmungen der §§ 122 bis 124 StGB wurden im Zuge der großen Strafrechtsreform 1971 in die Stammfassung des StGB31 (damals noch als §§ 128 bis 130) aufgenommen und bestehen seither inhaltlich im Wesentlichen unverändert. Ähnliche Bestimmungen beinhaltete seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 196532 zuvor auch bereits das StG 194533 in den §§ 310b und 310c.