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2.1. Die Tatbestände des allgemeinen Strafgesetzbuchs

Albiez/Hartl1. AuflMai 2019

Die Bestimmungen der §§ 122 bis 124 StGB wurden im Zuge der großen Strafrechtsreform 1971 in die Stammfassung des StGB3131Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (BGBl 1974/60). (damals noch als §§ 128 bis 130) aufgenommen und bestehen seither inhaltlich im Wesentlichen unverändert. Ähnliche Bestimmungen beinhaltete seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 19653232BGBl 1965/79. zuvor auch bereits das StG 19453333Strafgesetzbuch vom 27. Mai 1852, BGBl 117, durch Kundmachung vom 3. November 1945 wiederverlautbart als „Österreichisches Strafgesetz 1945 ASlg 2“. in den §§ 310b und 310c.

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