Zuständig für die Entscheidung: Vollzugsgericht (= das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird). Antragsbefugt: Strafgefangener oder dessen Angehöriger, Anstaltsleiter, StA. Eine bedingte Entlassung ist frühestens nach Verbüßung der Hälfte, mindestens aber von drei Monaten einer zeitlichen Freiheitsstrafe möglich. Wenn die Straftat vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurde, muss mindestens ein Monat der Freiheitsstrafe verbüßt sein. Von einer lebenslangen Freiheitsstrafe müssen vor einer bedingten Entlassung mindestens 15 Jahre verbüßt sein. Von Amts wegen wird über die bedingte Entlassung von Strafgefangenen entschieden, die innerhalb des nächsten Vierteljahres die Hälfte oder zwei Drittel ihrer zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt haben werden.