In Besitzstörungsklagen werden Endbeschlüsse erlassen (§ 459 ZPO). Es sind die Vorschriften für Urteile anzuwenden. Der Endbeschluss wird mit einem Rekurs bekämpft, die Rekursfrist beträgt jedoch vier Wochen statt 14 Tagen (§ 521 Abs 1 ZPO).
In Besitzstörungsklagen werden Endbeschlüsse erlassen (§ 459 ZPO). Es sind die Vorschriften für Urteile anzuwenden. Der Endbeschluss wird mit einem Rekurs bekämpft, die Rekursfrist beträgt jedoch vier Wochen statt 14 Tagen (§ 521 Abs 1 ZPO).