Die verpflichtete Partei kann gem § 54c EO im → vereinfachten Bewilligungsverfahren Seite 95binnen 14 Tagen mittels Einspruch geltend machen, dass ein die Exekutionsbewilligung deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt, oder der Exekutionstitel nicht mit dem Exekutionsantrag übereinstimmt. Das Gericht hat dem betreibenden Gläubiger binnen 5 Tagen aufzutragen eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Vollstreckbarkeitsbestätigung vorzulegen (§ 54d EO). Kommt der Gläubiger dem Auftrag nicht nach, oder stimmen die Angaben im Exekutionstitel nicht mit dem Antrag überein, ist das Exekutionsverfahren einzustellen (§ 54e EO).