Wenn ein Verfahren nicht gehörig fortgesetzt wird, dann verliert das Verfahren die Verjährungsunterbrechung nach § 1497 ABGB, die durch Einbringung der Klage und/oder Antrag eintritt. Wenn dieser Verfahrensstand erreicht ist, dann kann die Gegenseite (idR Beklagter oder Antragsgegner) die Fortsetzung des Verfahrens beantragen samt Antrag auf Abweisung der Klage wegen nicht gehöriger Fortsetzung. Ebenso ist es möglich dem (verspäteten) Fortsetzungsantrag des Prozessgegners die Einrede der nichtgehörigen Fortsetzung entgegenzuhalten.