ist ein Zuschlag zu den tariflich verrechenbaren Leistungen der Tarifposten 1, 2, 3A, 3B, 3C, 4 und 7 des → RATG. Damit sollen sämtliche gerichtlich gegenüber dem Gegner nicht verrechenbare Leistungen (Telefonate/Konferenzen, Korrespondenz – TP 5, 6 und 8) abgegolten werden. Auch ohne gesonderte → Honorarvereinbarung steht dem Anwalt gegenüber seinem Mandanten grundsätzlich die → Abrechnung seiner Leistungen entweder nach Einheitssatz oder nach → Einzelleistungen zu. Bei Bemessungsgrundlagen unter € 10.170,– beträgt der Einheitswert 60 %, darüber 50 %. Der doppelte Einheitswert steht für → Tagsatzungen und Verhandlungen nach TP 3 und TP 4 zu, wenn diese außerhalb des Kanzleisitzes des Rechtsanwaltes verrichtet werden (auch wenn ein allfälliger Substitut im selben Sprengel seinen Sitz hätte).