ist ein temporärer Verfahrensstillstand, der entweder aufgrund einer → Ruhensvereinbarung eintritt (§ 168 ZPO, § 28 Abs 1 AußStrG) oder aber infolge Untätigkeit beider Parteien (§ 170 ZPO, § 28 Abs 2 AußStrG). Die → Ruhensfrist beträgt ex lege mindestens drei Monate (siehe auch → Ruhen; → Einrede nichtgehörige Fortsetzung).