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II. Gesetzliche Regelungen – Pflichten der Organträger (Kalss/Kunz)

Kalss/Kunz2. AuflJuli 2016

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Keine explizite Pflicht: Von Gesetzes wegen besteht die Verpflichtung zu einer Evaluierung durch den Aufsichtsrat selbst oder durch eine externe Einrichtung nicht. Vielmehr wird diese Einschätzung und Beurteilung der Aufsichtsratstätigkeit nur von begleitenden Kodizes ausdrücklich verlangt. Nur für Kreditinstitute besteht eine gesetzliche Sonderregelung im BWG.

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