A. Kreditinstitute (gesetzliche Regelung)
Effizienzprüfung
Evaluierung
§ 29 Z 6 BWG lautet: Der Nominierungsausschuss hat regelmäßig, jedenfalls jedoch wenn Ereignisse die Notwendigkeit zur Neubeurteilung anzeigen, eine Bewertung der Struktur, Größe, Zusammensetzung und Leitung der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates durchzuführen und dem Aufsichtsrat nötigenfalls Änderungsvorschläge zu unterbreiten;