Unter dem Begriff des Versicherungsfalles wird die Verwirklichung des versicherten Risikos verstanden (§ 1 VersVG). Er ist Dreh- und Angelpunkt des Versicherungsvertrags, der die Gefahrtragungspflicht des Versicherers zur Entschädigungspflicht konkretisiert. In der Haftpflichtversicherung erweist sich als problematisch, dass sich die Leistungspflicht regelmäßig über einen längeren Zeitraum von der Pflichtverletzung (Ursachen- oder Kausalereignis) über das Schadenereignis, den Eintritt des Schadens, der Manifestation des Schadens bis zur Anspruchserhebung des Dritten verdichtet.