Bei der Grunddeckung in der D&O-Versicherung handelt es um eine Haftpflichtversicherung der Organmitglieder iSd §§ 149 ff VersVG. Die Versicherung dient der Abwehr unbegründeter und der Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche, die gegen eine versicherte Person erhoben werden. Versichert ist das Interesse der versicherten Personen am Ausbleiben von Belastungen ihres Vermögens aufgrund der Erhebung begründeter oder unbegründeter Haftpflichtansprüche Dritter. Als Dritte gelten mangels anderer Vereinbarung auch die Versicherungsnehmerin sowie Gesellschafter. Die D&O-Versicherung bietet daher Deckung sowohl bei Ansprüchen im Rahmen der Innenhaftung (Innenverhältnisdeckung), als auch im Rahmen der Außenhaftung (Außenverhältnisdeckung). Der reflexartig gewährte Schutz des wirtschaftlichen Interesses der Gesellschaft an der Sicherung der Einbringlichkeit von Schadenersatzansprüchen im Bereich der Innenverhältnisdeckung vermag an der in der Vertragspraxis eindeutig zum Ausdruck kommenden rechtlichen Qualifikation der D&O-Versicherung nichts zu ändern.