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III. Versichertes Risiko in der D&O-Versicherung (Ramharter)

Ramharter2. AuflJuli 2016

A. Grunddeckung

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Bei der Grunddeckung in der D&O-Versicherung handelt es um eine Haftpflichtversicherung der Organmitglieder iSd §§ 149 ff VersVG190190Statt aller Koch, GmbHR 1994, 18; Dreher, DB 2005, 1669; OLG München 25 U 3940/04, VersR 2005, 540.. Die Versicherung dient der Abwehr unbegründeter und der Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche, die gegen eine versicherte Person erhoben werden. Versichert ist das Interesse der versicherten Personen am Ausbleiben von Belastungen ihres Vermögens aufgrund der Erhebung begründeter oder unbegründeter Haftpflichtansprüche Dritter191191Zur D&O-Versicherung als Passivenversicherung Dreher, DB 2005, 1669 (1670).. Als Dritte gelten mangels anderer Vereinbarung auch die Versicherungsnehmerin sowie Gesellschafter. Die D&O-Versicherung bietet daher Deckung sowohl bei Ansprüchen im Rahmen der Innenhaftung (Innenverhältnisdeckung), als auch im Rahmen der Außenhaftung (Außenverhältnisdeckung)192192S nur Gruber/Mitterlechner/Wax, D&O-Versicherung § 1 Rz 15.. Der reflexartig gewährte Schutz des wirtschaftlichen Interesses der Gesellschaft an der Sicherung der Einbringlichkeit von Schadenersatzansprüchen im Bereich der Innenverhältnisdeckung vermag an der in der Vertragspraxis eindeutig zum Ausdruck kommenden rechtlichen Qualifikation der D&O-Versicherung nichts zu ändern193193Ausführlich Dreher, DB 2005, 1669 (1670 f)..

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