vorheriges Dokument
nächstes Dokument

II. Rechtsverhältnisse in der D&O-Versicherung (Ramharter)

Ramharter2. AuflJuli 2016

9
Bei den üblichen D&O-Versicherungen handelt es sich um Gruppenhaftpflichtversicherungen für fremde Rechnung5050Statt aller Koch, GmbHR 2004, 18 (22); Dreher, DB 2005, 1669.. Bei der Versicherung für fremde Rechnung (§§ 74 ff VersVG) handelt es sich um einen Spezialfall eines Vertrags zugunsten Dritter5151Dazu näher Hübsch in BerlinKommVVG § 74 Rz 5; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 164 ff.. Die Gesellschaft als Versicherungsnehmerin schließt den Versicherungsvertrag mit dem Versicherer ab. Die materiellen Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen den versicherten Organmitgliedern zu (§ 75 Abs 1 Vers-VG), die weder namentlich genannt werden (§ 74 Abs 1 VersVG), noch Kenntnis vom Vertragsabschluss haben müssen (§ 79 Abs 1 VersVG). Die gerichtliche Geltendmachung der Rechte aus dem Deckungsverhältnis in einem Deckungsprozess ist mangels ad hoc erteilter Zustimmung der Versicherungsnehmerin oder entsprechender Vorwegvereinbarung im Versicherungsvertrag allerdings an den Besitz des Versicherungsscheins gebunden (§ 75 Abs 2 VersVG), deren Ausstellung nur die Versicherungsnehmerin verlangen kann (§ 75 Abs 1 VersVG).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!