Bei den üblichen D&O-Versicherungen handelt es sich um Gruppenhaftpflichtversicherungen für fremde Rechnung50. Bei der Versicherung für fremde Rechnung (§§ 74 ff VersVG) handelt es sich um einen Spezialfall eines Vertrags zugunsten Dritter51. Die Gesellschaft als Versicherungsnehmerin schließt den Versicherungsvertrag mit dem Versicherer ab. Die materiellen Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen den versicherten Organmitgliedern zu (§ 75 Abs 1 Vers-VG), die weder namentlich genannt werden (§ 74 Abs 1 VersVG), noch Kenntnis vom Vertragsabschluss haben müssen (§ 79 Abs 1 VersVG). Die gerichtliche Geltendmachung der Rechte aus dem Deckungsverhältnis in einem Deckungsprozess ist mangels ad hoc erteilter Zustimmung der Versicherungsnehmerin oder entsprechender Vorwegvereinbarung im Versicherungsvertrag allerdings an den Besitz des Versicherungsscheins gebunden (§ 75 Abs 2 VersVG), deren Ausstellung nur die Versicherungsnehmerin verlangen kann (§ 75 Abs 1 VersVG).